LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen§ 2

§ 2

In Kraft seit 17. August 2012
Up-to-date

(1) Die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen sind nach Bedarf, die Kulturbeiräte jedoch mindestens ein Mal jährlich, von der vorsitzenden Person einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums unter Angabe des Grundes verlangen.

(2) Die Mitglieder der Kulturbeiräte und Kunstkommissionen sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Die vorsitzende Person hat zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.

(4) Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen einer Kunstkommission teilzunehmen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden