(1) Die für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluss jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.
(2) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Dem Abschluss einer höheren Schule ist gleichzuhalten
a) die Erlangung einer Lehrbefähigung für Instrumental- und Gesangspädagogik an Musikschulen oder der Abschluss eines Bachelorstudiums Instrumental(Gesangs)pädagogik;
b) der Abschluss eines künstlerischen Diplomstudiums oder eines anderen musikpädagogischen Studiums (z.B. Lehramtsstudium Musikerziehung) mit einer anschließenden siebenjährigen pädagogischen Berufserfahrung mit einer mindestens halben Lehrverpflichtung an einer Musikschule und einer positiven Beurteilung durch den Schulerhalter und den Pädagogischen Fachbeirat. Mehrere Lehrverpflichtungen an Musikschulen sind zusammenzurechnen.
(3) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1996, 40/2009
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