LandesrechtVorarlbergVerordnungenGemeindebediensteten-Dienstzweigeverordnung

Gemeindebediensteten-Dienstzweigeverordnung

In Kraft seit 01. April 1981
Up-to-date

§ 1 § 1 Dienstzweige

Die Dienstzweige der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

§ 2 § 2*) Schulbildung und Verwendungszeit

(1) Die für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluss jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.

(2) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Dem Abschluss einer höheren Schule ist gleichzuhalten

a) die Erlangung einer Lehrbefähigung für Instrumental- und Gesangspädagogik an Musikschulen oder der Abschluss eines Bachelorstudiums Instrumental(Gesangs)pädagogik;

b) der Abschluss eines künstlerischen Diplomstudiums oder eines anderen musikpädagogischen Studiums (z.B. Lehramtsstudium Musikerziehung) mit einer anschließenden siebenjährigen pädagogischen Berufserfahrung mit einer mindestens halben Lehrverpflichtung an einer Musikschule und einer positiven Beurteilung durch den Schulerhalter und den Pädagogischen Fachbeirat. Mehrere Lehrverpflichtungen an Musikschulen sind zusammenzurechnen.

(3) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1996, 40/2009

§ 3 § 3*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 40/2009

Anlage *)

Anl. 1

Dienstzweige der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen:

Verwendungsgruppe A (a):

Rechtskundiger Dienst

Höherer technischer Dienst

Ärztlicher Dienst

Apothekerdienst

Höherer Wirtschaftsdienst

Höherer Musikerzieherdienst

Wissenschaftlicher Dienst

Verwendungsgruppe B (b):

Gehobener Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst

Gehobener Sozialdienst

Gehobener medizinisch-technischer Dienst

Gehobener Musikerzieherdienst

Verwendungsgruppe C (c):

Verwaltungsdienst

Technischer Fachdienst

Sicherheitswache-Fachdienst

Sozialer Fachdienst

Medizinisch-technischer Fachdienst

Krankenpflegefachdienst

Hebammendienst

Erzieherdienst

Musikerzieherdienst

Verwendungsgruppe D (d):

Verwaltungshilfsdienst

Technischer Hilfsdienst

Sicherheitswachdienst

Sanitätshilfsdienst

Forstaufsichtsdienst

Erzieherhilfsdienst

Verwendungsgruppe E (e):

Allgemeiner Hilfsdienst

*) Fassung LGBl.Nr. 21/1991