Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, im Namen des Landeshauptmannes
a) Entscheidungen im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen,
b) die Dokumentation von Aufenthalts- und Niederlassungsrechten vorzunehmen sowie
c) die Ermittlung und Abnahme von Daten, die zur Herstellung und Personalisierung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, durchzuführen.
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