Vorwort
§ 1 § 1
Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, im Namen des Landeshauptmannes
a) Entscheidungen im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen,
b) die Dokumentation von Aufenthalts- und Niederlassungsrechten vorzunehmen sowie
c) die Ermittlung und Abnahme von Daten, die zur Herstellung und Personalisierung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, durchzuführen.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.