(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Der § 1, in der Fassung LGBl.Nr. 136/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 88/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.“
*) Fassung LGBl.Nr. 136/2015, 88/2024
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