LandesrechtVorarlbergVerordnungenVereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden

Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden

In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date

§ 1 § 1*)

(1) Die Gemeinden, die in den Querspalten der Rubrik 1 der Anlage zusammengefasst sind, werden zu Standesamtsverbänden vereinigt. Sie bilden damit kraft Gesetzes auch Staatsbürgerschaftsverbände.

(2) Die Standesamtsverbände und Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände geführt. Sie führen die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinzufügung des Namens der Sitzgemeinde.

(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände haben ihren Sitz in der in der Rubrik 2 der Anlage bestimmten Gemeinde.

*) Fassung LGBl.Nr. 136/2015

§ 2 § 2*)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Der § 1, in der Fassung LGBl.Nr. 136/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 88/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.“

*) Fassung LGBl.Nr. 136/2015, 88/2024

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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