(1) Der Dienstgeber hat ein Verfahren festzulegen, das gewährleistet, dass die Bediensteten systematisch jede Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente und jedes Ereignis, das beinahe zu einer Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente geführt hätte, unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten melden. Dieses Meldesystem ist so in die Betriebsabläufe zu integrieren, dass es ein anerkanntes und übliches Verfahren darstellt.
(2) Der Dienstgeber hat die im Fall von Verletzungen mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten erforderlichen Maßnahmen zur Versorgung verletzter Bediensteter (wie z.B. Beurteilung des Infektionsrisikos, Postexpositionsprophylaxe und Nachuntersuchungen, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist) nach wissenschaftlich anerkannten Regeln festzulegen.
(3) Im Fall einer Verletzung durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente hat der Dienstgeber zu prüfen, ob eine Meldung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung gemäß § 363 ASVG zu erstatten ist.
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