(1) Im Sinne dieser Verordnung sind scharfe oder spitze medizinische Instrumente Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (z.B. Injektionsnadeln).
(2) Die in den §§ 3 bis 6 festgelegten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht.
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