(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten (§ 2) durch die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- oder Fachschulen bestimmt sind.
(3) Die Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, LGBl. Nr. 57/2000, bleibt unberührt.
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