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Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung
§ 2
§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 1998
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§ 2 § 2 — Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung
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Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
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