LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung

Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung

In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date

§ 1 § 1

Den Landesangestellten in handwerklicher Verwendung ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,3 v.H. zu gewähren.

§ 2 § 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.