Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Forstfondsvertretung, der auch die dem Gemeindevorstand zukommenden Aufgaben obliegen, den Gemeindevertretern die Mitglieder der Forstfondsvertretung, dem Bürgermeister der Standesrepräsentant und dem Gemeindeamt die Standeskanzlei.
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