(1) Zu dem vom Forstfonds des Standes Montafon verwalteten Gemeindegut zählen alle im Grundbuch als Miteigentum der Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, Schruns, Silbertal, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, Tschagguns und Vandans eingetragenen Liegenschaften, an denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte der Standesbürger haften. Daneben werden vom Forstfonds des Standes Montafon auch sonstige Liegenschaften verwaltet, soweit sie im Miteigentum der Verbandsgemeinden stehen.
(2) Soweit an den vom Forstfonds des Standes Montafon verwalteten Liegenschaften öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte der Standesbürger haften, ist bei ihrer Verwaltung neben dieser Verordnung auch das Holzstatut des Forstfonds des Standes Montafon zu beachten.
(3) Das Bestehen privatrechtlicher Dienstbarkeiten an den vom Forstfonds des Standes Montafon verwalteten Liegenschaften wird weder durch diese Verordnung noch durch das Holzstatut berührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise