(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum Aufwand des Gemeindeverbandes im Verhältnis der Einwohnerzahl bei, die sich aufgrund des jeweils aktuellen Volkszählungsergebnisses ergibt.
(2) Für Verbindlichkeiten des Forstfonds des Standes Montafon haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander in dem Ausmaß, in dem sie zum Aufwand beizutragen haben.
(3) Nach Maßgabe der unter Abs. 1 angeführten Grundsätze haben die Gemeinden zur Deckung solcher Abgänge, die sonst nicht ohne Heranziehung der Substanz des Standesvermögens ausgeglichen werden können, beizutragen. Die Forstfondsvertretung kann zu diesem Zweck und unter Beachtung der Grundsätze des Abs. 1 auch die Entrichtung eines Beitrages (Umlage) beschließen. In einem solchen Fall leisten die Gemeinden auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung.
(4) An den Überschüssen nimmt jede Standesgemeinde im Verhältnis der Einwohnerzahl aufgrund des jeweils aktuellen Volkszählungsergebnisses teil. Die Überschüsse sind jedoch, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, wieder zu investieren.
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