Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen
des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 70 - | Gemeindevermögen - mit der Ergänzung, dass für die Veräußerung eines Grundstückes, das zum Gemeindegut zählt, die Vorgaben des § 11 des Gesetzes über das Gemeindegut maßgebend sind. |
§ 72 - | Vermögensnachweis - mit Ausnahme des Abs. 3. |
§ 73 - | Haushaltsführung, Allgemeines - |
a) mit Ausnahme der Abs. 3 und 6;
b) mit der Ergänzung, dass als Finanzkraft im ersten Jahr 50 v.H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, in den Folgejahren des vorausgegangenen Haushaltsjahres, anzusehen sind;
c) mit der Abweichung, dass der Voranschlagsentwurf vom Standesrepräsentanten zu verfassen ist.
§ 74 - | Einwendungen gegen den Voranschlag - |
§ 75 - | Voranschlagsprovisorium - |
§ 76 - | Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag - mit der Abweichung, dass die im Abs. 1 festgelegte Aufgabe vom Standesrepräsentanten wahrgenommen wird. |
§ 77 - | Durchführung des Voranschlages - mit der Abweichung, dass die im Abs. 3 festgelegte Aufgabe vom Standesrepräsentanten wahrgenommen wird. |
§ 78 - | Rechnungsabschluss - |
§ 79 - | Kassenführung - mit Ausnahme des Abs. 5. |
§ 80 - | Buchführung – |
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