LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über den Gemeindeverband Forstfonds des Standes Montafon§ 5

§ 5§ 5Organisation der Geschäftsführung

In Kraft seit 14. Januar 2005
Up-to-date

(1) Für die Geschäftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:

§ 27 - Gemeindeamt und Archiv - mit Ausnahme des Abs. 3.
§ 28 - Befangenheit -
§ 29 - Amtsverschwiegenheit -
§ 31 - Abberufung des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse - mit Ausnahme des Abs. 3.
§ 32 - Kundmachung von Verordnungen - mit der Maßgabe, dass die Kundmachung in allen Forstfondsgemeinden zu erfolgen hat.
§ 38 - Rechte - mit Ausnahme des Abs. 1.
§ 40 - Einberufung der Sitzungen -

a) mit der Abweichung, dass die Sitzungen nach Bedarf, wenigstens aber zwei Mal jährlich, einzuberufen sind;

b) mit der Abweichung, dass die Hinterlegung der Einberufung beim Gemeindeamt der Gemeinde, von der das Mitglied der Forstfondsvertretung entsandt wurde, zu erfolgen hat und mit der Ergänzung, dass die Hinterlegung der Einberufung den Gemeindeämtern aller acht Forstfondsgemeinden bekannt zu machen ist;

c) mit der Maßgabe, dass die Kundmachung gemäß Abs. 8 in allen Forstfondsgemeinden zu erfolgen hat.

§ 41 - Tagesordnung - mit der Abweichung, dass die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes von jedem Mitglied der Forstfondsvertretung verlangt werden kann.
§ 42 - Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten - mit Ausnahme der Abs. 2 bis 4.
§ 43 - Beschlüsse, Wahlen -
§ 44 - Abstimmung - mit der Abweichung, dass die namentliche Abstimmung von jedem Mitglied der Forstfondsvertretung verlangt werden kann.
§ 45 - Verhandlungssprache -
§ 46 - Öffentlichkeit -
§ 47 - Verhandlungsschrift - mit der Maßgabe, dass die Verhandlungsschrift allen Forstfondsgemeinden mindestens eine Woche vor der nächsten Sitzung der Forstfondsvertretung zu übermitteln ist und der Anschlag gemäß Abs. 7 an allen Amtstafeln der Forstfondsgemeinden zu erfolgen hat.
§ 48 - Vorsitz und Sitzungspolizei -
§ 49 - Geschäftsordnung -
§ 51 - Ausschüsse -

a) mit Ausnahme des Abs. 3;

b) mit der Abweichung, dass die Mitglieder des Ausschusses aus der Mitte der Mitglieder der Forstfondsvertretung oder deren Stellvertretern zu wählen sind;

c) mit der Abweichung, dass die im Abs. 8 genannten Bestimmungen des Gemeindegesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden sind.

§ 52 - Prüfungsausschuss -
§ 66 - Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich - mit Ausnahme der Abs. 1 und 4 bis 6.
§ 68 - Hemmung des Vollzuges -
§ 69 - Urkundenfertigung - mit der Abweichung, dass die Urkunden von einem Mitglied der Forstfondsvertretung mit zu unterfertigen sind.

(2) Der Standesrepräsentant hat Anspruch auf eine angemessene, von der Forstfondsvertretung festzusetzende Entschädigung.

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