(1) Die Standesverwaltung des Standes Montafon, soweit sie als Geschäftsstelle des Forstfonds des Standes Montafon fungiert, und der forstbetriebliche Dienst sind dem Standesrepräsentanten des Forstfonds des Standes Montafon unterstellt.
(2) Die Wirtschaftsführung der Standeswälder obliegt dem forstbetrieblichen Dienst. Er ist in die Standesverwaltung eingegliedert und steht unter der Leitung des Betriebsführers. Der Betriebsführer hat in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung das Einvernehmen mit dem Standessekretär herzustellen.
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