(1) Die Forstfondsvertretung besteht aus acht Mitgliedern. Die Mitglieder sind von den Forstfondsgemeinden zu bestellen (§ 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 des Gemeindegesetzes). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise bestellte Ersatzmitglieder.
(2) Jede Gemeinde ist in der Forstfondsvertretung mit einer Stimme vertreten. Jedem Mitglied kommt das gleiche Stimmrecht zu.
(3) Die Forstfondsvertretung hat in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den Standesrepräsentanten durch Stimmzettel zu wählen. Die Wahl hat spätestens vier Wochen nach Konstituierung der Gemeindevertretungen der Forstfondsgemeinden zu erfolgen. Der Standesrepräsentant ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Standesrepräsentanten. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen.
(4) Bei der Wahl des Standesrepräsentanten sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 und 4 des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden. Wird ein dritter Wahlgang notwendig, so haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Der § 61 Abs. 8 und 9 des Gemeindegesetzes gilt sinngemäß.
(5) Auf den Standesrepräsentanten und seinen Stellvertreter findet die Bestimmung des § 63 Abs. 2 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung. Erlischt das Amt des Standesrepräsentanten oder das Amt des Stellvertreters vorzeitig durch Tod, Amtsverlust, Amtsverzicht oder Abberufung, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl durch die Forstfondsvertretung für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen.
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