(1) Die Organe des Forstfonds des Standes Montafon sind
a) die Forstfondsvertretung (Verbandsversammlung);
b) der Standesrepräsentant (Verbandsobmann).
(2) Der Forstfondsvertretung obliegen:
a) die Wahl des Standesrepräsentanten;
b) Beschlüsse über die Äußerung zu Änderungen dieser Verordnung;
c) Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss;
d) die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung der vom Gemeindeverband verwalteten Einrichtungen und Anlagen;
e) Beschlüsse über die Nutzung des Gemeindegutes (§ 8 des Gesetzes über das Gemeindegut), den Ankauf, Erwerb und Verkauf von Liegenschaften sowie die Beteiligung an Unternehmen;
f) alle sonstigen in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Verordnung, dem Gesetz über das Gemeindegut oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes nicht ausdrücklich dem Verbandsobmann (Standesrepräsentanten) oder dem Bürgermeister vorbehalten sind.
(3) Dem Standesrepräsentanten obliegen:
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;
b) die Durchführung der durch die Forstfondsvertretung gefassten Beschlüsse;
c) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten sowie die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, insoweit diese Ausgaben im Einzelfall 3 v.H. der Finanzkraft des Gemeindeverbandes nicht übersteigen;
d) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand.
(4) Die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes bildet die Kanzlei der Standesverwaltung des Standes Montafon (Standeskanzlei).
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