(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, Schruns, Silbertal, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband.
(2) Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, das im Miteigentum der Verbandsgemeinden stehende Gemeindegut und die sonstigen im Miteigentum dieser Gemeinden des Forstfonds befindlichen Liegenschaften zu verwalten (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeindegut). Er kann sich zu diesem Zweck auch an Unternehmen beteiligen.
(3) Der Gemeindeverband führt den Namen "Forstfonds des Standes Montafon". Er hat seinen Sitz in Schruns.
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