Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, das Aufsichtsrecht über die ihrem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden (Gemeindeverbände) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung im Namen des Landeshauptmannes auszuüben.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind ausgenommen
a) die vorherige Genehmigung von Maßnahmen auf Grund der im § 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes genannten Bundesgesetze,
b) die Auflösung der Gemeindevertretung gemäß § 10 Abs. 1 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes,
c) das Aufsichtsrecht über Gemeindeverbände, wenn ihnen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören.
(3) Unbeschadet der Ermächtigung nach Abs. 1 steht dem Landeshauptmann auch unmittelbar die Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 4 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes zu.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.