§ 1 § 1 — Nichtbiologische Futtermittel infolge widriger Witterungsverhältnisse in biologischen Betrieben, Verordnung über die befristete Verwendung
Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit Sitz in Tirol, die dem Kontrollsystem gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. 2018 Nr. L 150, S. 1, unterliegen und in deren Betrieb Raufutter verzehrende Tiere gehalten werden.
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