Vorwort
§ 1 § 1
Die Beträge der Ausgleichsabgabe für Spielplätze nach § 25 Abs. 1 TVAG werden wie folgt angepasst:
a) sieben bis zwölf Wohnungen 6.125,- Euro,
b) 13 bis 24 Wohnungen 12.250,- Euro,
c) 25 bis 50 Wohnungen 18.376,- Euro,
d) mehr als 50 Wohnungen 30.626,- Euro
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2022, mit der die Höhe der Ausgleichsabgabe für Spielplätze angepasst wird, LGBl. Nr. 33/2022, außer Kraft.