Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Anspruchsberechtigte
(1) Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, haben zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegeelterngeld. Bei der erstmaligen Übernahme eines minderjährigen Pflegekindes besteht darüber hinaus gegenüber dem Land Tirol ein Anspruch auf Gewährung eines Ausstattungsbetrages.
(2) Das Pflegeelterngeld besteht aus dem Unterhalt (für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes) und dem Erziehungsgeld (für die Mühewaltung).
§ 2 § 2
§ 2 Unterhalt und Erziehungsgeld für Pflegepersonen
Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Pflegepersonen für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
a) Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 340,00 Euro
Erziehungsgeld: 348,50 Euro
Summe: 688,50 Euro
b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 340,00 Euro
Erziehungsgeld: 348,50 Euro
Summe: 688,50 Euro
c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 430,00 Euro
Erziehungsgeld: 348,50 Euro
Summe: 778,50 Euro
d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 530,00 Euro
Erziehungsgeld: 348,50 Euro
Summe: 878,50 Euro
e) vom vollendeten fünfzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 660,00 Euro
Erziehungsgeld: 348,50 Euro
Summe: 1.008,50 Euro
f) vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (junge Erwachsene) monatlich
Unterhalt: 660,00 Euro
Erziehungsgeld: 348,50 Euro
Summe: 1.008,50 Euro
Der jeweils höhere Betrag gebührt mit Beginn des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.
§ 3 § 3
§ 3 Unterhalt und Erziehungsgeld für Bereitschaftspflegerinnen und Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen
(1) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Bereitschaftspflegerinnen für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
a) Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres täglich
Unterhalt: 11,20 Euro
Erziehungsgeld: 18,70 Euro
Summe: 29,90 Euro
b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres täglich
Unterhalt: 11,20 Euro
Erziehungsgeld: 18,70 Euro
Summe: 29,90 Euro
c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres täglich
Unterhalt: 14,10 Euro
Erziehungsgeld: 18,70 Euro
Summe: 32,80 Euro
d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres täglich
Unterhalt: 17,40 Euro
Erziehungsgeld: 18,70 Euro
Summe: 36,10 Euro
e) vom vollendeten fünfzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres täglich
Unterhalt: 21,70 Euro
Erziehungsgeld: 18,70 Euro
Summe: 40,40 Euro
f) vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (junge Erwachsene) täglich
Unterhalt: 21,70 Euro
Erziehungsgeld: 18,70 Euro
Summe: 40,40 Euro
(2) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres täglich
Unterhalt: 11,20 Euro
Erziehungsgeld: 36,70 Euro
Summe: 47,90 Euro
b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres täglich
Unterhalt: 11,20 Euro
Erziehungsgeld: 36,70 Euro
Summe: 47,90 Euro
c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres täglich
Unterhalt: 14,10 Euro
Erziehungsgeld: 36,70 Euro
Summe: 50,80 Euro
d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres täglich
Unterhalt: 17,40 Euro
Erziehungsgeld: 36,70 Euro
Summe: 54,10 Euro
e) vom vollendeten fünfzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres täglich
Unterhalt: 21,70 Euro
Erziehungsgeld: 36,70 Euro
Summe: 58,40 Euro
f) vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (junge Erwachsene) täglich
Unterhalt: 21,70 Euro
Erziehungsgeld: 36,70 Euro
Summe: 58,40 Euro
§ 4 § 4
§ 4 Aliquotierung des Pflegeelterngeldes
Werden Pflegekinder von Pflegepersonen nicht durch ein ganzes Kalendermonat betreut, so gebührt der aliquote Anteil des Pflegeelterngeldes. Ein bereits zur Auszahlung gelangtes Pflegeelterngeld ist aliquot zurück zu erstatten, es sei denn, dies würde eine besondere Härte bedeuten.
§ 5 § 5
§ 5 Ausstattungsbeitrag
Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, ist anlässlich der erstmaligen Übernahme des Pflegekindes ein Ausstattungsbeitrag von 334,22 Euro zu gewähren.
§ 6 § 6
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Pflegeelterngeldverordnung 2023, VBl. Nr. 3/2023, außer Kraft.