LandesrechtTirolVerordnungenPflegeelterngeldverordnung 2025/2026

Pflegeelterngeldverordnung 2025/2026

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Anspruchsberechtigte

(1) Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, haben zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegeelterngeld. Bei der erstmaligen Übernahme eines minderjährigen Pflegekindes besteht darüber hinaus gegenüber dem Land Tirol ein Anspruch auf Gewährung eines Ausstattungsbetrages.

(2) Das Pflegeelterngeld besteht aus dem Unterhalt (für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes) und dem Erziehungsgeld (für die Mühewaltung).

§ 2 § 2

§ 2 Unterhalt und Erziehungsgeld für Pflegepersonen

Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Pflegepersonen für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:

a) Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres monatlich

Unterhalt: 340,00 Euro

Erziehungsgeld: 348,50 Euro

Summe: 688,50 Euro

b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich

Unterhalt: 340,00 Euro

Erziehungsgeld: 348,50 Euro

Summe: 688,50 Euro

c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres monatlich

Unterhalt: 430,00 Euro

Erziehungsgeld: 348,50 Euro

Summe: 778,50 Euro

d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres monatlich

Unterhalt: 530,00 Euro

Erziehungsgeld: 348,50 Euro

Summe: 878,50 Euro

e) vom vollendeten fünfzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres monatlich

Unterhalt: 660,00 Euro

Erziehungsgeld: 348,50 Euro

Summe: 1.008,50 Euro

f) vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (junge Erwachsene) monatlich

Unterhalt: 660,00 Euro

Erziehungsgeld: 348,50 Euro

Summe: 1.008,50 Euro

Der jeweils höhere Betrag gebührt mit Beginn des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.

§ 3 § 3

§ 3 Unterhalt und Erziehungsgeld für Bereitschaftspflegerinnen und Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen

(1) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Bereitschaftspflegerinnen für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:

a) Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres täglich

Unterhalt: 11,20 Euro

Erziehungsgeld: 18,70 Euro

Summe: 29,90 Euro

b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres täglich

Unterhalt: 11,20 Euro

Erziehungsgeld: 18,70 Euro

Summe: 29,90 Euro

c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres täglich

Unterhalt: 14,10 Euro

Erziehungsgeld: 18,70 Euro

Summe: 32,80 Euro

d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres täglich

Unterhalt: 17,40 Euro

Erziehungsgeld: 18,70 Euro

Summe: 36,10 Euro

e) vom vollendeten fünfzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres täglich

Unterhalt: 21,70 Euro

Erziehungsgeld: 18,70 Euro

Summe: 40,40 Euro

f) vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (junge Erwachsene) täglich

Unterhalt: 21,70 Euro

Erziehungsgeld: 18,70 Euro

Summe: 40,40 Euro

(2) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:

a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres täglich

Unterhalt: 11,20 Euro

Erziehungsgeld: 36,70 Euro

Summe: 47,90 Euro

b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres täglich

Unterhalt: 11,20 Euro

Erziehungsgeld: 36,70 Euro

Summe: 47,90 Euro

c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres täglich

Unterhalt: 14,10 Euro

Erziehungsgeld: 36,70 Euro

Summe: 50,80 Euro

d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres täglich

Unterhalt: 17,40 Euro

Erziehungsgeld: 36,70 Euro

Summe: 54,10 Euro

e) vom vollendeten fünfzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres täglich

Unterhalt: 21,70 Euro

Erziehungsgeld: 36,70 Euro

Summe: 58,40 Euro

f) vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (junge Erwachsene) täglich

Unterhalt: 21,70 Euro

Erziehungsgeld: 36,70 Euro

Summe: 58,40 Euro

§ 4 § 4

§ 4 Aliquotierung des Pflegeelterngeldes

Werden Pflegekinder von Pflegepersonen nicht durch ein ganzes Kalendermonat betreut, so gebührt der aliquote Anteil des Pflegeelterngeldes. Ein bereits zur Auszahlung gelangtes Pflegeelterngeld ist aliquot zurück zu erstatten, es sei denn, dies würde eine besondere Härte bedeuten.

§ 5 § 5

§ 5 Ausstattungsbeitrag

Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, ist anlässlich der erstmaligen Übernahme des Pflegekindes ein Ausstattungsbeitrag von 334,22 Euro zu gewähren.

§ 6 § 6

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Pflegeelterngeldverordnung 2023, VBl. Nr. 3/2023, außer Kraft.