(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsgruppenverordnung 1991 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 179/2014 außer Kraft.
(2) Die Beitragsgruppenverordnung 1991 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 179/2014 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume der Jahre 2015 bis 2024 anzuwenden.
(3) Die Beitragsgruppenverordnung 2025 in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 129/2024 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für den Vorschreibungszeitraum des Jahres 2025 anzuwenden.“
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