LandesrechtTirolVerordnungenBeitragsgruppenverordnung 2025

Beitragsgruppenverordnung 2025

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Einreihung der Berufsgruppen

(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden

a) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,

b) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,

c) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und

d) im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer

in die Beitragsgruppen nach der Anlage festgelegt eingereiht.

(2) Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs. 1 gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.

(3) Die Pflichtmitglieder sind mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs. 1 zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen. Dies gilt nicht für Teilumsätze von weniger als 36.000,- Euro und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.

(4) Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs. 1 eingereiht sind, gelten in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.

§ 2 § 2

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsgruppenverordnung 1991 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 179/2014 außer Kraft.

(2) Die Beitragsgruppenverordnung 1991 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 179/2014 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume der Jahre 2015 bis 2024 anzuwenden.

Anlage

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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