Vorwort
§ 1 § 1
Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:
a) Unterbringungsgebühr für jede Nächtigung einschließlich Frühstück in der Höhe von 39,60 Euro,
b) Verpflegsgebühren für jedes Mittagessen in der Höhe von 10,45 Euro und für jedes Abendessen in der Höhe von 8,25 Euro.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 108/2022, außer Kraft.