Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung für
a) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bis zu sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes 10,- Euro
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bis zu neun Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes 20,- Euro
c) Krafträder 7,- Euro
d) Omnibusse 25,- Euro
(2) Die Maut beträgt bei Lösung einer
a) Halbjahreskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung 100,- Euro
b) Monatskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung 30,- Euro
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Maut für die Benützung der Zillertaler Höhenstraße erhöht wird, LGBl. Nr. 35/2014, außer Kraft.