(1) Die Dienstleisterin hat die von ihr angebotenen Leistungen unter den in den jeweils maßgebenden Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1 bis 20) festgelegten Rahmenbedingungen zu erbringen.
(2) Die für jede angebotene Leistung allgemein und leistungsspezifisch festgelegten Qualitätsstandards (Anlagen 1 bis 20) sind von der Dienstleisterin umzusetzen. Für die Umsetzung des Standard 1 „Infrastruktur“ gilt für nach § 41 TTHG betriebsbewilligte Einrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2025. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist durch die Landesregierung möglich.
(3) Die Dienstleisterin hat die Einhaltung der Qualitätsstandards über Aufforderung der Landesregierung zu bestätigen.
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