TTHG-Leistungs-Verordnung
Leistungsbeschreibungen und Qualitätsstandards
§ 2Umsetzung
§ 3Inkrafttreten
Anl. 1Anlage 1
Anl. 2Anlage 2
Anl. 3Anlage 3
Anl. 4Anlage 4
Anl. 5Anlage 5
Anl. 6Anlage 6
Anl. 7Anlage 7
Anl. 8Anlage 8
Anl. 9Anlage 9
Anl. 10Anlage 10
Anl. 11Anlage 11
Anl. 12Anlage 12
Anl. 13Anlage 13
Anl. 14Anlage 14
Anl. 15Anlage 15
Anl. 16Anlage 16
Anl. 17Anlage 17
Anl. 18Anlage 18
Anl. 19Anlage 19
Anl. 20Anlage 20
Anl. 21Vorwort/Präambel
(1) In den Anlagen 1 bis 20 werden unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 TTHG Beschreibungen (§ 14 Abs. 1 lit. a bis g TTHG) und Qualitätsstandards (§ 14 Abs. 1 lit. h TTHG) für folgende Leistungen festgelegt:
1. Einzelförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (Anlage 1);
2. Gruppenförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (Anlage 2);
3. Förderung im häuslichen Umfeld (Anlage 3);
4. Mobile Frühförderung (Anlage 4);
5. Mobile Förderung für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr (Anlage 5);
6. Eltern-Kind-Gruppe (Anlage 6);
7. Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 7);
8. Berufsvorbereitung (Anlage 8);
9. Tagesstruktur (Anlage 9);
10. Intensivbegleitung (Anlage 10);
11. Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 11);
12. Berufsvorbereitung – Sozialpsychiatrie (Anlage 12);
13. Tagesstruktur in Wohnhäusern (Anlage 13);
14. Inklusive Arbeit (Anlage 14);
(2) In der Anlage 21 wird der Qualitätsstandard „Gewaltschutz“ für die in Abs. 1 angeführten Leistungen festgelegt.
(1) Die Dienstleisterin hat die von ihr angebotenen Leistungen unter den in den jeweils maßgebenden Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1 bis 20) festgelegten Rahmenbedingungen zu erbringen.
(2) Die für jede angebotene Leistung allgemein und leistungsspezifisch festgelegten Qualitätsstandards (Anlagen 1 bis 21) sind von der Dienstleisterin umzusetzen. Für die Umsetzung des Standard 1 „Infrastruktur“ gilt für nach § 41 TTHG betriebsbewilligte Einrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2030. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist durch die Landesregierung möglich.
(3) Die Dienstleisterin hat die Einhaltung der Qualitätsstandards über Aufforderung der Landesregierung zu bestätigen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
16. Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (Anlage 16);
17. Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (Anlage 17);
18. Wohnen exklusive Tagesstruktur (Anlage 18);
19. Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 19);
20. Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 20).