LandesrechtTirolVerordnungenTTHG-Leistungs-Verordnung

TTHG-Leistungs-Verordnung

In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Leistungsbeschreibungen und Qualitätsstandards

In den Anlagen 1 bis 20 werden unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 TTHG Beschreibungen (§ 14 Abs. 1 lit. a bis g TTHG) und Qualitätsstandards (§ 14 Abs. 1 lit. h TTHG) für folgende Leistungen festgelegt:

1. Einzelförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (Anlage 1);

2. Gruppenförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (Anlage 2);

3. Förderung im häuslichen Umfeld (Anlage 3);

4. Mobile Frühförderung (Anlage 4);

5. Mobile Förderung für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr (Anlage 5);

6. Eltern-Kind-Gruppe (Anlage 6);

7. Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 7);

8. Berufsvorbereitung (Anlage 8);

9. Tagesstruktur (Anlage 9);

10. Intensivbegleitung (Anlage 10);

11. Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 11);

12. Berufsvorbereitung – Sozialpsychiatrie (Anlage 12);

13. Tagesstruktur in Wohnhäusern (Anlage 13);

14. Inklusive Arbeit (Anlage 14);

15. Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (Anlage 15);

16. Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (Anlage 16);

17. Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (Anlage 17);

18. Wohnen exklusive Tagesstruktur (Anlage 18);

19. Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 19);

20. Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 20).

§ 2 § 2

§ 2 Umsetzung

(1) Die Dienstleisterin hat die von ihr angebotenen Leistungen unter den in den jeweils maßgebenden Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1 bis 20) festgelegten Rahmenbedingungen zu erbringen.

(2) Die für jede angebotene Leistung allgemein und leistungsspezifisch festgelegten Qualitätsstandards (Anlagen 1 bis 20) sind von der Dienstleisterin umzusetzen. Für die Umsetzung des Standard 1 „Infrastruktur“ gilt für nach § 41 TTHG betriebsbewilligte Einrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2025. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist durch die Landesregierung möglich.

(3) Die Dienstleisterin hat die Einhaltung der Qualitätsstandards über Aufforderung der Landesregierung zu bestätigen.

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2

Anlage 3

Anl. 3

Anlage 4

Anl. 4

Anlage 5

Anl. 5

Anlage 6

Anl. 6

Anlage 7

Anl. 7

Anhänge

Anlage 7
PDF

Anlage 8

Anl. 8

Anlage 9

Anl. 9

Anlage 10

Anl. 10

Anlage 11

Anl. 11

Anlage 12

Anl. 12

Anlage 13

Anl. 13

Anlage 14

Anl. 14

Anlage 15

Anl. 15

Anlage 16

Anl. 16

Anlage 17

Anl. 17

Anlage 18

Anl. 18

Anlage 19

Anl. 19

Anlage 20

Anl. 20