Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Leistungsbeschreibungen und Qualitätsstandards
In den Anlagen 1 bis 20 werden unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 TTHG Beschreibungen (§ 14 Abs. 1 lit. a bis g TTHG) und Qualitätsstandards (§ 14 Abs. 1 lit. h TTHG) für folgende Leistungen festgelegt:
1. Einzelförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (Anlage 1);
2. Gruppenförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (Anlage 2);
3. Förderung im häuslichen Umfeld (Anlage 3);
4. Mobile Frühförderung (Anlage 4);
5. Mobile Förderung für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr (Anlage 5);
6. Eltern-Kind-Gruppe (Anlage 6);
7. Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 7);
8. Berufsvorbereitung (Anlage 8);
9. Tagesstruktur (Anlage 9);
10. Intensivbegleitung (Anlage 10);
11. Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 11);
12. Berufsvorbereitung – Sozialpsychiatrie (Anlage 12);
13. Tagesstruktur in Wohnhäusern (Anlage 13);
14. Inklusive Arbeit (Anlage 14);
15. Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (Anlage 15);
16. Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (Anlage 16);
17. Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (Anlage 17);
18. Wohnen exklusive Tagesstruktur (Anlage 18);
19. Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 19);
20. Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 20).
§ 2 § 2
§ 2 Umsetzung
(1) Die Dienstleisterin hat die von ihr angebotenen Leistungen unter den in den jeweils maßgebenden Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1 bis 20) festgelegten Rahmenbedingungen zu erbringen.
(2) Die für jede angebotene Leistung allgemein und leistungsspezifisch festgelegten Qualitätsstandards (Anlagen 1 bis 20) sind von der Dienstleisterin umzusetzen. Für die Umsetzung des Standard 1 „Infrastruktur“ gilt für nach § 41 TTHG betriebsbewilligte Einrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2025. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist durch die Landesregierung möglich.
(3) Die Dienstleisterin hat die Einhaltung der Qualitätsstandards über Aufforderung der Landesregierung zu bestätigen.
§ 3 § 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anlage 2
Anl. 2
Anlage 3
Anl. 3
Anlage 4
Anl. 4
Anhänge
Mobile FrühförderungPDFAnlage 5
Anl. 5
Anlage 6
Anl. 6
Anhänge
Eltern-Kind-GruppePDFAnlage 7
Anl. 7
Anhänge
Anlage 7PDFAnlage 8
Anl. 8
Anhänge
BerufsvorbereitungPDFAnlage 9
Anl. 9
Anhänge
TagesstrukturPDFAnlage 10
Anl. 10
Anhänge
IntensivbegleitungPDFAnlage 11
Anl. 11
Anlage 12
Anl. 12
Anlage 13
Anl. 13
Anlage 14
Anl. 14
Anhänge
Inklusive ArbeitPDF