Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Hektarsätze
Die Hektarsätze werden je Hektar Wald für die nachstehend angeführten Waldkategorien landesweit einheitlich festgelegt wie folgt:
a) für Wirtschaftswald 26,90 Euro;
b) für Schutzwald im Ertrag 13,45 Euro;
c) für Teilwald im Ertrag 20,17 Euro.
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden, VBl. Nr. 59/2022, außer Kraft.