(1) Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachberufsschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:
a) Gemeinsame Lehrplanbestimmungen für die Fachberufsschulen (Anlage 1/0),
b) Lehrplan für die Fachberufsschule Forstwirtschaft (Anlage 1/1),
c) Lehrplan für die Fachberufsschule Gartenbau (Anlage 1/2).
(2) Für die dreistufigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie für die zweistufigen weiterführenden Fachschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:
a) Gemeinsame Lehrplanbestimmungen für die Fachschulen (Anlage 2/0),
b) Lehrplan für die Fachrichtung Landwirtschaft (Anlage 2/1),
c) Lehrplan für die Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (Anlage 2/2),
d) Lehrplan für die Fachrichtung Pferdewirtschaft (Anlage 2/3),
e) Lehrplan für die Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft (Anlage 2/4).
(3) Für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden folgende Cluster aus dem Kompetenzmodell erlassen (Anlage 3/0):
a) Soziale und Personale Kompetenzen,
b) Unternehmensführung,
c) Agrarische Basiskompetenzen,
d) Landwirtschaft,
e) Betriebs- und Haushaltsmanagement,
f) Pferdewirtschaft,
g) Gartenbau,
h) Weinbau,
i) Obstbau,
j) Forstwirtschaft.
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