Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Lehrpläne
(1) Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachberufsschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:
a) Gemeinsame Lehrplanbestimmungen für die Fachberufsschulen (Anlage 1/0),
b) Lehrplan für die Fachberufsschule Forstwirtschaft (Anlage 1/1),
c) Lehrplan für die Fachberufsschule Gartenbau (Anlage 1/2).
(2) Für die dreistufigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie für die zweistufigen weiterführenden Fachschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:
a) Gemeinsame Lehrplanbestimmungen für die Fachschulen (Anlage 2/0),
b) Lehrplan für die Fachrichtung Landwirtschaft (Anlage 2/1),
c) Lehrplan für die Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (Anlage 2/2),
d) Lehrplan für die Fachrichtung Pferdewirtschaft (Anlage 2/3),
e) Lehrplan für die Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft (Anlage 2/4).
(3) Für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden folgende Cluster aus dem Kompetenzmodell erlassen (Anlage 3/0):
a) Soziale und Personale Kompetenzen,
b) Unternehmensführung,
c) Agrarische Basiskompetenzen,
d) Landwirtschaft,
e) Betriebs- und Haushaltsmanagement,
f) Pferdewirtschaft,
g) Gartenbau,
h) Weinbau,
i) Obstbau,
j) Forstwirtschaft.
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005, LGBl. Nr. 52/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 127/2020, außer Kraft.
Anlage 1/0
Anl. 1/0
Anhänge
Anlage 1/0PDFAnlage 1/1
Anl. 1/1
Anhänge
Anlage 1/1PDFAnlage 1/2
Anl. 1/2
Anhänge
Anlage 1/2PDFAnlage 2/0
Anl. 2/0
Anhänge
Anlage 2/0PDFAnlage 2/1
Anl. 2/1
Anhänge
Anlage 2/1PDFAnlage 2/2
Anl. 2/2
Anhänge
Anlage 2/2PDFAnlage 2/3
Anl. 2/3
Anhänge
Anlage 2/3PDFAnlage 2/4
Anl. 2/4
Anhänge
Anlage 2/4PDFAnlage 3/0
Anl. 3/0
Anhänge
Anlage 3/0PDF