Vorwort
(1) Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachberufsschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:
a) Gemeinsame Lehrplanbestimmungen für die Fachberufsschulen (Anlage 1/0),
b) Lehrplan für die Fachberufsschule Forstwirtschaft (Anlage 1/1),
c) Lehrplan für die Fachberufsschule Gartenbau (Anlage 1/2).
(2) Für die dreistufigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie für die zweistufigen weiterführenden Fachschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:
a) Gemeinsame Lehrplanbestimmungen für die Fachschulen (Anlage 2/0),
b) Lehrplan für die Fachrichtung Landwirtschaft (Anlage 2/1),
c) Lehrplan für die Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (Anlage 2/2),
d) Lehrplan für die Fachrichtung Pferdewirtschaft (Anlage 2/3),
e) Lehrplan für die Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft (Anlage 2/4).
(3) Für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden folgende Cluster aus dem Kompetenzmodell erlassen (Anlage 3/0):
a) Soziale und Personale Kompetenzen,
b) Unternehmensführung,
c) Agrarische Basiskompetenzen,
d) Landwirtschaft,
e) Betriebs- und Haushaltsmanagement,
f) Pferdewirtschaft,
g) Gartenbau,
h) Weinbau,
i) Obstbau,
j) Forstwirtschaft.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005, LGBl. Nr. 52/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 127/2020, außer Kraft.
Anhänge
Anlage 1/0PDFAnhänge
Anlage 1/1PDFAnhänge
Anlage 1/2PDFAnhänge
Anlage 2/0PDFAnhänge
Anlage 2/1PDFAnhänge
Anlage 2/2PDFAnhänge
Anlage 2/3PDFAnhänge
Anlage 2/4PDFAnhänge
Anlage 3/0PDF