(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2020, LGBl. Nr. 82/2020, außer Kraft.
(2) Der Bewirtschaftungsbeitrag nach § 1 und § 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr 2023 vorzuschreiben.
(3) Auf Verfahren betreffend die Ausgangsbeträge für die Jahre 2020, 2021, 2022 ist die Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2020, LGBl. Nr. 82/2020 weiter anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise