(1) Bei Errichtung von Eigenheimen und von Wohnungen, die nach § 2 Abs. 1 gefördert werden entfällt die Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungen. In solchen Fällen ist dem Endabrechnungsformular als Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel eine Bestätigung der Gemeinde über die ordnungsgemäße Fertigstellung und den Bezug des betreffenden Gebäudes anzuschließen.
(2) Werden Förderungsdarlehen nach § 2 Abs. 1 lit. c oder d gewährt, so sind die Gesamtbaukosten bei der Einbringung des Förderungsansuchens durch eine Fixpreisvereinbarung nachzuweisen. Diese ist auch der Endabrechnung zugrunde zu legen.
(3) Belege über Baukosten sind mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Beginn der Verzinsung des Förderungsdarlehens, aufzubewahren und den Organen der Landesregierung auf deren Verlangen vorzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise