(1) Das Land gewährt bei Gebäuden mit Mietwohnungen oder Eigentumswohnungen, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden errichtet, nach dem 1. Jänner 1982 bezogen und mit 60 v.H. der Gesamtbaukosten gefördert wurden, auf Ansuchen Zuschüsse zur Stützung des hypothekarisch sichergestellten Kapitalmarktdarlehens.
(2) Zum Annuitätendienst eines solchen Kapitalmarktdarlehens werden auf die Dauer von fünf Jahren Zuschüsse in jener Höhe gewährt, in der die Rückzahlungsbelastung aus diesem Darlehen die Konditionen eines Darlehens mit einem jährlichen Zinssatz von 8 v.H. und einer Laufzeit von 25 Jahren übersteigt. Die Zuschüsse werden ab dem Bezug des Gebäudes in Halbjahresraten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen ausgezahlt. Die Höhe des Zuschusses wird im Falle einer Änderung des Zinssatzes entsprechend angepaßt, sofern die Änderung des Zinssatzes nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Z. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 erfolgt.
(3) Ein Zuschuß nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn der Bauträger den Wohnungsinhabern ab der Auszahlung der Zuschüsse durch das Land hinsichtlich des gestützten Kapitalmarktdarlehens auf die Dauer der Laufzeit des Zuschusses nur eine Belastung vorschreibt, die sich unter Zugrundelegung eines jährlichen Zinssatzes von 8 v.H. und einer Laufzeit von 25 Jahren ergeben würde.
(4) Wird die Endabrechnung des Gebäudes nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Bezug des Gebäudes vorgelegt, so wird die Auszahlung der Zuschüsse so lange eingestellt, bis die Endabrechnung vorgelegt wird. Nach der Vorlage sind die zurückbehaltenen Zuschüsse auszuzahlen.
(5) Bei Gebäuden, in denen einzelne Wohnungen nicht gefördert oder bei denen die anteilsmäßigen Förderungsdarlehen gekündigt oder fälliggestellt wurden, wird der Zuschuß nach Abs. 1 nur für die verbleibenden geförderten Wohnungen gewährt.
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