(1) Förderungsdarlehen nach den §§ 1 und 2 sind in den ersten zehn Jahren mit je 1 v. H. (bei einem Zinssatz von 0,5 v. H.), vom elften bis zum zwanzigsten Jahr mit je 2 v. H. (bei einem Zinssatz von 1 v. H.), vom einundzwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr mit je 3,5 v. H. (bei einem Zinssatz von 1 v. H.) und ab dem sechsundzwanzigsten Jahr mit je 6 v. H. (bei einem Zinssatz von 1 v. H.) zurückzuzahlen. Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt mit dem dem Bezug der Wohnung, des Eigenheimes oder des Wohnheimes folgenden 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober. Die Rückzahlung hat in Halbjahresraten zu erfolgen, wobei die erste Rate sechs Monate nach dem Beginn der Verzinsung fällig ist.
(2) Die Summe der Zuschüsse nach § 5 ist ab dem der Auszahlung der letzten Zuschußrate folgenden 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober mit 5 v.H. jährlich zu verzinsen und unter Zugrundelegung einer Annuität von 13 v.H. in 20 Halbjahresraten abzustatten. Die erste Rückzahlungsrate ist sechs Monate nach dem der Auszahlung der letzten Zuschußrate folgenden 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober fällig.
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