(1) Förderungsdarlehen nach den §§ 1 und 2 sowie Darlehen nach § 5 sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bei Darlehen nach § 5 ist jener Betrag sicherzustellen, der sich aus der Summe der zu gewährenden Zuschüsse ergibt.
(2) Förderungsdarlehen nach den §§ 1 und 2 werden nach Maßgabe der Meldungen über den Baufortschritt und der Endabrechnung ausgezahlt. Zuschüsse nach § 5 werden in Halbjahresraten zu den Fälligkeitsterminen des zu stützenden Kapitalmarktdarlehens ausgezahlt.
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