(1) Das Land gewährt bei Errichtung von Eigenheimen und von Eigentumswohnungen durch natürliche Personen, deren monatliches Familieneinkommen (ein Zwölftel des jährlichen Familieneinkommens) den im § 3 Abs. 4 jeweils festgelegten Betrag übersteigt, rückzahlbare Zuschüsse zu Kapitalmarktdarlehen mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren. Die Höhe des zu stützenden Darlehens wird unter Zugrundelegung der angemessenen Nutzfläche nach § 3 Abs. 1 und der Höhe eines Förderungsdarlehens nach § 2 Abs. 1 und 3 ermittelt. Die effektiven Kosten des Kapitalmarktdarlehens dürfen höchstens 1 v.H. über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der letzten vor der Zusicherung im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren liegen.
(2) Die Stützung erfolgt in den ersten fünf Jahren auf eine Annuität von 5 v.H. und ab dem sechsten Jahr auf eine Annuität von 10 v.H.
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