(1) Die der Berechnung des Förderungsdarlehens und der Wohnstarthilfe (§ 2 Abs. 4) zugrunde zu legende Nutzfläche darf folgendes Ausmaß nicht übersteigen:
bei einem Haushalt mit einer Person 110 m²
bei einem Haushalt mit zwei Personen 115 m²
bei einem Haushalt mit drei Personen 120 m²
bei einem Haushalt mit vier oder fünf Personen 130 m²
und bei einem Haushalt mit sechs oder mehr Personen 150 m²
(2) Die der Berechnung des Erhöhungsbetrages nach § 2 Abs. 3 lit. g zugrunde zu legenden Nutzfläche darf bei einem Haushalt mir einer Person 50 m² nicht übersteigen; sie erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m².
(3) Förderungen nach § 1 Abs. 1 lit. a und c werden nur gewährt, wenn die Wohnungen an Personen vergeben werden, deren monatliches Familieneinkommen (ein Zwölftel des jährlichen Familieneinkommens) folgenden Betrag nicht übersteigt:
Schilling | |
bei einem Haushalt mit einer Person 15.925,-
bei einem Haushalt mit zwei Personen 27.075,-
bei einem Haushalt mit drei Personen 30.250,-
bei einem Haushalt mit vier Personen 33.450,-
bei einem Haushalt mit fünf Personen 36.625,-
bei einem Haushalt mit sechs Personen 42.435,-
bei einem Haushalt mit mehr als sechs Personen 45.500,-
(4) Förderungen für Eigenheime und Wohnungen nach § 1 Abs. 3 und § 2 werden nur Personen gewährt, deren monatliches Familieneinkommen (ein Zwölftel des jährlichen Familieneinkommens) folgenden Betrag nicht übersteigt:
Schilling | |
bei einem Haushalt mit einer Person 18.200,-
bei einem Haushalt mit zwei Personen 30.940,-
bei einem Haushalt mit drei Personen 34.580,-
bei einem Haushalt mit vier Personen 38.220,-
bei einem Haushalt mit fünf Personen 41.860,-
bei einem Haushalt mit sechs Personen 45.500,-
bei einem Haushalt mit mehr als sechs Personen 45.500,-
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