(1) Das Land gewährt Förderungsdarlehen an natürliche Personen in dem in den lit. a bis e jeweils festgelegten Ausmaß pro Quadratmeter angemessener Nutzfläche nach § 3 Abs. 1:
a) bei Errichtung von Eigenheimen und von Wohnungen durch den Förderungswerber im Ausmaß von 2700,- Schilling;
b) bei Errichtung von mindestens drei Eigenheimen in verdichteter Bauweise (Reihenhäuser) oder von Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen, die verschiedenen Personen ins Wohnungseigentum übertragen werden sollen, durch den Förderungswerber
1. bei einem durchschnittlichen Grundverbrauch von mehr als 400 und höchstens 500 m² im Ausmaß von 3000,- Schilling,
2. bei einem durchschnittlichen Grundverbrauch von mehr als 300 und höchstens 400 m² im Ausmaß von 3500,- Schilling,
3. bei einem durchschnittlichen Grundverbrauch von höchstens 300 m² im Ausmaß von 4000,- Schilling;
c) bei Errichtung oder Kauf von Eigentumswohnungen in teilweise frei finanzierten Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen, sofern es sich nicht um Reihenhäuser handelt, bei schlüsselfertiger Übergabe im Ausmaß von 5500,- Schilling;
d) bei Errichtung oder Kauf von Eigentumswohnungen, die in Gebäude eingebaut werden die dem Denkmalschutzgesetz oder dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz unterliegen, im Ausmaß von 7000,- Schilling und
e) bei Errichtung von Mietwohnungen durch Einbau in Gebäude, die im Eigentum natürlicher Personen stehen (z. B. durch Dachbodenausbau), im Ausmaß von 5000,- Schilling, sofern es sich um Mietwohnungen handelt, die in Gebäude eingebaut werden, die dem Denkmalschutzgesetz oder dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz unterliegen, im Ausmaß von 7000,- Schilling.
(2) Das Land gewährt Förderungsdarlehen bei Errichtung von förderbaren Mietwohnungen mit einer Gesamtnutzfläche von insgesamt höchstens 300 m² in Mehrzweckhäusern von Gemeinden oder durch Einbau in bestehende Gebäude, die im Eigentum einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder einer Gemeinde stehen, im Ausmaß von 5500,- Schilling pro Quadratmeter angemessener Nutzfläche.
(3) Das Ausmaß der Förderungsdarlehen nach Abs. 1 erhöht sich
a) bei Förderungen nach Abs. 1 lit. a bis d ab fünf Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben und für die der Förderungswerber Familienbeihilfe bezieht, um 30.000,- Schilling pro Kind;
b) bei Errichtung von Schutzräumen, die den Erfordernissen der Schutzraumverordnung, LGBl. Nr. 9/1980, entsprechen, bei Eigenheimen um 40.000,- Schilling und bei sonstigen Wohnungen um 20.000,- Schilling pro geförderter Wohnung;
c) bei Errichtung von Heizungsanlagen (allenfalls kombiniert mit Warmwasseraufbereitungsanlagen), die auch durch Sonnenenergie, Wärmepumpen oder sonstige energiesparende Einrichtungen oder durch elektrische Energie, Gas oder damit im Hinblick auf den Schadstoffausstoß vergleichbare Heizmaterialien betrieben werden, um 40.000,- Schilling pro geförderter Wohnung;
d) bei Errichtung von selbständigen Warmwasseraufbereitungsanlagen, die auch durch Sonnenergie, Wärmepumpen oder sonstige energiesparende Einrichtungen betrieben werden, sofern nicht der Erhöhungsbetrag nach lit. c gewährt wird, um 20.000,- Schilling pro geförderter Wohnung;
e) bei Errichtung von Eigenheimen in verdichteter Bauweise bei besonderen Planungskosten um bis zu 40.000,- Schilling pro Eigenheim;
f) bei Errichtung oder Kauf von Eigentumswohnungen in teilweise frei finanzierten Gebäuden, die von Architekten geplant werden, um 5000,- Schilling pro geförderter Wohnung; sofern es sich um Eigentumswohnungen handelt, die in Gebäude eingebaut werden, die dem Denkmalschutzgesetz oder dem Stadtkern- und Ortsbildschutz unterliegen, um 7000,- Schilling pro geförderter Wohnung;
g) bei Errichtung von Eigenheimen, sofern es sich nicht um Reihenhäuser handelt, um jenen Betrag, um den 2,5 v.H. der angemessenen Gesamtbaukosten (einschließlich der Mehrwertsteuer) – berechnet auf der Grundlage der angemessenen Nutzfläche nach § 3 Abs. 2 – den nach der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Eigenmittel- und Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung, LGBl. Nr. 27/1985, zumutbaren Betrag übersteigen;
h) bei Einbau von behindertengerechten Einrichtungen um 65 v.H. der Mehrkosten;
i) bei Errichtung von Garagen bei Förderungen nach Abs. 1 lit. b bis e und nach Abs. 2 um 30.000,- Schilling pro Stellplatz und Wohnung.
(4) Bei Familien, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 106 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, im Ausmaß von mindestens 55 v.H. aufweist, oder bei Familien mit mindestens drei Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben und für die der Förderungswerber Familienbeihilfe bezieht, erhöht sich das Ausmaß des Förderungsdarlehens nach Abs. 1 um die Wohnstarthilfe, wenn der Grundkauf im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Die Wohnstarthilfe wird in der Höhe jenes Betrages gewährt, um den 2,5 v.H. der angemessenen Gesamtbaukosten (einschließlich der Mehrwertsteuer) – berechnet auf der Grundlage der angemessenen Nutzfläche nach § 3 Abs. 1 der Eigenmittel- und Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung zumutbaren Betrag übersteigen.
(5) Für Förderungsdarlehen nach Abs. 2 gilt Abs. 3 lit. b, c, d, h und i sinngemäß.
(6) Bei Förderungen nach Abs. 1 wird bei natürlichen Personen, deren Familieneinkommen den im § 3 Abs. 3 jeweils festgelegten Betrag übersteigt, das Förderungsdarlehen um das 36fache des Überschreitungsbetrages gekürzt.
(7) Bei Wohngebäuden, die durch die einheitliche Gesamtplanung, die Identität des Bauträgers und die gemeinsame Verwaltung eine Einheit bilden, wird der der Entscheidung über das erste Förderungsansuchen zugrunde gelegte Betrag nach Abs. 1 lit. c oder d oder, sofern es sich um Reihenhäuser handelt, nach Abs. 1 lit. b auch bei der Entscheidung über die übrigen Förderungsansuchen, die nach einer Änderung dieses Betrages eingebracht werden, wird dieser Betrag jedoch um jenen Prozentsatz erhöht, um den die angemessenen Gesamtbaukosten zwischen dem Zeitpunkt der Einbringung des ersten Förderungsansuchens und dem betreffenden späteren Förderungsansuchen gestiegen sind.
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