(1) Das Land gewährt Förderungsdarlehen in dem in den lit. a bis d jeweils festgelegten Ausmaß der durch Angebote nachgewiesenen Gesamtbaukosten, soweit diese die angemessenen Gesamtbaukosten nicht übersteigen:
a) bei Errichtung von Mietwohnungen und von Eigentumswohnungen, sofern es sich nicht um Reihenhäuser handelt, und von Geschäftsräumen im Wohnungseigentum durch gemeinnützige Bauvereinigungen im Ausmaß von 65 v.H.;
b) bei Errichtung von Eigentumswohnungen in verdichteter Flachbauweise, sofern es sich nicht um Reihenhäuser handelt, durch natürliche Personen im Ausmaß von 65 v.H.;
c) bei Errichtung von Mietwohnungen und von Eigentumswohnungen, sofern es sich nicht um Reihenhäuser handelt, durch Gemeinden im Ausmaß von 60 v.H. und
d) bei Errichtung von Wohnheimen im Ausmaß von 60 v.H.
(2) Eine Förderung nach Abs. 1 lit. a und c wird nur gewährt, wenn mindestens 75 v.H. der im betreffenden Gebäude befindlichen Wohnungen an Personen, die nach § 3 Abs. 3 für eine Förderung in Betracht kommen, vergeben und gefördert werden.
(3) Eine Förderung nach Abs. 1 lit. b wird nur gewährt, wenn
a) sich mindestens zehn Personen, die nach § 3 Abs. 4 für eine Förderung in Betracht kommen, zur Errichtung eines Gebäudes mit Eigentumswohnungen zusammenschließen,
b) mehrere Projekte für das zu errichtende Gebäude zur Auswahl stehen,
c) das Gebäude eine Geschoßflächendichte von mindestens 0,5 aufweist und der Grundverbraucht pro Wohnung höchstens 250 m² beträgt und
d) mindestens die Baumeisterarbeiten und die Zimmermannarbeiten ausgeschrieben und von befugten Gewerbetreibenden ausgeführt werden.
(4) Bei Errichtung von Geschäftsräumen wird nur in besonderen Fällen eine Förderung gewährt. Ein solcher Fall liegt jedenfalls vor, wenn der Einbau von Wohnungen in Gebäude, die dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 167/1978, oder dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz, LGBl. Nr. 61/1976, unterliegen, nach § 1 Abs. 1 lit. a oder c gefördert wird und das Erdgeschoß solcher Gebäude zur Unterbringung von Geschäftsräumen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 bestimmt ist.
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