(1) Zur Ausbildung zu Organen der öffentlichen Aufsicht ist bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung ein Ausbildungslehrgang einzurichten. In diesem sind Grundkenntnisse in den in der Anlage angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
(2) Für den Ausbildungslehrgang ist eine Leiterin bzw. ein Leiter zu benennen.
(3) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
(4) Die erstmalige Einrichtung des Ausbildungslehrganges ist der Landesregierung anzuzeigen.
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