Vorwort
(1) Zur Ausbildung zu Organen der öffentlichen Aufsicht ist bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung ein Ausbildungslehrgang einzurichten. In diesem sind Grundkenntnisse in den in der Anlage angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
(2) Für den Ausbildungslehrgang ist eine Leiterin bzw. ein Leiter zu benennen.
(3) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
(4) Die erstmalige Einrichtung des Ausbildungslehrganges ist der Landesregierung anzuzeigen.
Die Teilnahme am Ausbildungslehrgang gemäß § 1 ist nach Ausbildungsende von der Leiterin bzw. vom Leiter des Ausbildungslehrganges durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Nachweis gemäß § 60g Tiroler Gemeindeordnung 2001“ zu bescheinigen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anhänge
AnlagePDF