Vorwort
(1) Das in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 1 bis 41 (Detailkarten) planlich dargestellte grün hinterlegte Gebiet in den Gemeinden Fließ, Kaunerberg, Kaunertal, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal und Wenns mit einem Flächenausmaß von 13.032,2 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat).
(2) Die in den Anlagen kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Landeck und bei den Gemeinden Fließ, Kaunerberg, Kaunertal, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal und Wenns während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen,
f) jede erhebliche Lärmentwicklung,
g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune,
b) Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Wegen einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck,
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anhänge
Anlage 0PDFAnhänge
Anlage 1-10PDFAnhänge
Anlage 11-20PDFAnhänge
Anlage 21-30PDFAnhänge
Anlage 31-41PDFd) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen.