LandesrechtTirolVerordnungenLandschaftsschutzgebiet Kaunergrat

Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

In Kraft seit 25. März 2021
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 1 bis 41 (Detailkarten) planlich dargestellte grün hinterlegte Gebiet in den Gemeinden Fließ, Kaunerberg, Kaunertal, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal und Wenns mit einem Flächenausmaß von 13.032,2 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat).

(2) Die in den Anlagen kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Landeck und bei den Gemeinden Fließ, Kaunerberg, Kaunertal, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal und Wenns während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

§ 2 § 2

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen,

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,

e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen,

f) jede erhebliche Lärmentwicklung,

g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune,

b) Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Wegen einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck,

c) die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den lit. a und b, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Abs. 1 lit. a bis d erteilt worden ist, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Ausübung der Jagd und der Fischerei, zur Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, für Zu- und Abfahrten der Inhaber zu und von den im Schutzgebiet gelegenen bestehenden Hütten, zur Pflege der westlich des Riffelsees auf Gst. Nr. 5273/1 KG Pitztal verlaufenden Loipe, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, jeweils im hierfür erforderlichen Ausmaß,

d) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage 0

Anl. 0

Anhänge

Anlage 0
PDF

Anlage 01 bis 10

Anl. 1

Anlage 11 bis 20

Anl. 2

Anlage 21 bis 30

Anl. 3

Anlage 31 bis 41

Anl. 4