(1) Besucher von Almen (Wanderer, Radfahrer und dergl.) haben sich so zu verhalten, dass der Almbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Auf das Weidevieh ist Rücksicht zu nehmen, Nutzungskonflikte sind zu vermeiden.
(2) Insbesondere haben Besucher von Almen
a) einen sicheren Abstand vom Weidevieh zu halten und den Kontakt zu vermeiden,
b) das Weidevieh nicht zu füttern und nicht zu erschrecken und bei Zeichen von Unruhe das Weidegebiet, soweit zweckmäßig, zügig zu verlassen,
c) soweit zweckmäßig, Wege auf den Almen und Weiden nicht zu verlassen, Weidezäune zu beachten, Weidetore zu nutzen und nach dem Passieren wieder zu verschließen,
d) Weidevieh, welches den Weg versperrt, großräumig zu umgehen und herannahendem Weidevieh auszuweichen.
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