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Almschutzverordnung

In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Allgemeine Verhaltensregeln für Besucher von Almen

(1) Besucher von Almen (Wanderer, Radfahrer und dergl.) haben sich so zu verhalten, dass der Almbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Auf das Weidevieh ist Rücksicht zu nehmen, Nutzungskonflikte sind zu vermeiden.

(2) Insbesondere haben Besucher von Almen

a) einen sicheren Abstand vom Weidevieh zu halten und den Kontakt zu vermeiden,

b) das Weidevieh nicht zu füttern und nicht zu erschrecken und bei Zeichen von Unruhe das Weidegebiet, soweit zweckmäßig, zügig zu verlassen,

c) soweit zweckmäßig, Wege auf den Almen und Weiden nicht zu verlassen, Weidezäune zu beachten, Weidetore zu nutzen und nach dem Passieren wieder zu verschließen,

d) Weidevieh, welches den Weg versperrt, großräumig zu umgehen und herannahendem Weidevieh auszuweichen.

§ 2 § 2

§ 2 Verhaltensregeln für den Besuch von Almen mit Hunden

Während der Zeit des Almbetriebes haben Besucher von Almen, welche einen Hund mit sich führen, diesen unter Kontrolle zu halten und an der kurzen Leine zu führen. Die Begegnung von Hunden mit dem Weidevieh (insbesondere mit Muttertieren) ist zu vermeiden. Ist ein Angriff von Weidevieh absehbar, so ist der Hund sofort abzuleinen.

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.