§ 5 § 5 — Baupolizei, Übertragung einzelner Angelegenheiten auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften (Übertragungsverordnung Baupolizei)
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bestimmter Gemeinden Tirols auf die örtlich jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 108/2018, außer Kraft
Rückverweise
Keine Verweise gefunden