(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei wird in den Fällen des Abs. 2 aus dem eigenen Wirkungsbereich der unter den lit. a bis e angeführten Gemeinden auf die örtlich jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen:
a) im Bezirk Innsbruck-Land für: Lans (Beschluss vom 7. Juni 2011), Sistrans (Beschluss vom 4. April 2016);
b) im Bezirk Kufstein für: Walchsee (Beschluss vom 12. März 2019);
c) im Bezirk Lienz für: Abfaltersbach (Beschluss vom 7. Oktober 2015), Außervillgraten (Beschluss vom 8. Februar 1998), Heinfels (Beschluss vom 16. September 2015), Hopfgarten in Defereggen (Beschluss vom 23. Februar 2016), Nikolsdorf (Beschluss vom 14. September 2015), Prägraten am Großvenediger (Beschluss vom 4. September 2015), St. Jakob in Defereggen (Beschluss vom 24. Juli 2017), St. Johann im Walde (Beschluss vom 23. Dezember 2014), Strassen (Beschluss vom 9. November 2015), Untertilliach (Beschluss vom 14. September 2015);
d) im Bezirk Reutte für: Jungholz (Beschluss vom 8. Februar 1993), Nesselwängle (Beschluss vom 20. Juni 2011), Stanzach (Beschluss vom 4. Oktober 1994).
(2) Die Übertragung gilt in Bezug auf Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, zu deren Errichtung oder bestimmungsgemäßer Verwendung eine gewerberechtliche Bewilligung oder Anzeige erforderlich ist. Ist dies nur für Teile eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage der Fall, so gilt die Übertragung dennoch in Bezug auf das gesamte Gebäude bzw. die gesamte sonstige bauliche Anlage. Besteht eine gewerbliche Betriebsanlage aus mehreren Gebäuden bzw. sonstigen baulichen Anlagen, so gilt die Übertragung stets in Bezug auf die gesamte gewerbliche Betriebsanlage.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise